Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Gewerbekunden Stand 12/2025 der cse cosmetic solutions europe GmbH (CSE)

 

  • 1 Geltungsbereich

 

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen von CSE  gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Abweichungen hiervon – insbesondere die Geltung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CSE.

 

  • 2 Angebote und Vertragsschluss, Preise

 

(1) Angebote von CSE sind verbindlich, aber im Hinblick auf Preise, Liefermöglichkeiten und Lieferzeiten freibleibend. Preise sind nur mit schriftlichem Angebot des Geschäftsführers und eines Projektleiters oder von zwei Projektleitern gültig.
(2) Ein Auftrag wird erst durch eine schriftliche Bestätigung von CSE verbindlich. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von

CSE schriftlich bestätigt wurden.

 

  • 3 Auftragsmengen

 

Die vereinbarte Auftragsmenge gilt – sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde – als ungefähre Mengenangabe. Abweichungen um 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Dies gilt auch für Teillieferungen.

 

  • 4 Aufmachungen und RHBs

 

(1) Bei vom Auftraggeber vorgegebener Beschaffung von Aufmachungen, Aufmachungsteilen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (RHBs) ist der Auftraggeber zur vollständigen Abnahme und Bezahlung verpflichtet.
(2) CSE übernimmt keine Haftung für die Qualität und Beschaffenheit dieser Materialien.

 

  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer.
(2) Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Lieferung zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

  • 6 Zölle

 

Bei Lieferungen in nicht-deutsche Gebiete trägt der Auftraggeber alle anfallenden Zölle und ist für deren Abwicklung verantwortlich.

 

 

  • 7 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

(1) Bei Zahlungsverzug ist CSE berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und weitere Lieferungen auszusetzen.
(2) Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von CSE.
(2) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an CSE zur Sicherung ab.

 

  • 9 Zahlungsfähigkeit

 

(1) Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, kann CSE Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen.
(2) Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, kann CSE vom Vertrag zurücktreten.

 

  • 10 Lieferfristen, Lieferung

 

(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW gemäß Incoterms).

(3) Wünscht der Auftraggeber eine Versendung, trägt er alle Kosten. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen.

 

  • 11 Auftragsänderungen

 

Verlangt der Auftraggeber nachträglich Änderungen, beginnt die Lieferfrist erst mit schriftlicher Bestätigung durch CSE. Durch CSE bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der handelsüblichen Abweichungen gestattet.

 

  • 12 Versand

 

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(2) Falls frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, trägt CSE die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort. Nebenkosten wie Rollgeld, Frachtempfang etc. übernimmt in diesem Fall der Auftraggeber. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Frachtversicherung abgeschlossen werden; entstehende Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

 

  • 13 Verpackungsmaterial

 

Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

 

  • 14 Mängelhaftung

 

(1) Die Beschaffenheit der gelieferten Ware gilt als akzeptiert, sobald ein Freigabemuster schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief freigegeben wurde.

(2) Erfolgt eine Freigabemusterprüfung, übernimmt CSE keine Haftung für Mängel, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können.

(3) Der Auftraggeber oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel – auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei CSE an.

(3) Bei festgestellten Mängeln haftet CSE nach den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise durch Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung, sofern die beanstandete Ware an CSE zurückgesendet wird.

(4) Die Haftung von CSE für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln richtet sich nach § 15.

(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren entweder mit Ablauf der Haltbarkeitsdauer der Vertragsprodukte oder spätestens 12 Monate nach deren Ablieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

 

  • 15 Haftung

 

(1) CSE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, typische Schäden begrenzt.
(3) Die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) CSE unterstützt bei der regulatorischen Anmeldung und berät in chemischen, technischen und verfahrensrelevanten Angelegenheiten. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit sowie die Folgen der erteilten Ratschläge kann nicht übernommen werden.

(5) Sämtliche Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz gegen CSE verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Bei deliktischer Haftung beginnt die Verjährungsfrist 12 Monate nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Identität des Schuldners. Dies gilt nicht für Fälle der Gefährdungshaftung, bei einer Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

  • 16 Höhere Gewalt

 

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:

(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und

(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und

(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

(v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(3) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

 

  • 17 Aufbewahrung und Verluste

 

CSE haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden oder Verluste an Auftraggeber eigenen Aufmachungen.

 

  • 18 Geheimhaltung

 

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit.
(2) Ausnahmen bestehen für Informationen, die allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden müssen.

(3) Angebote, Zeichnungen, Kalkulationen von CSE dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CSE vervielfältigt oder weitergegeben werden.

 

  • 19 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

 

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Offenbach, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. CSE ist aber auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt deutsches Recht.

 

  • 20 Teilunwirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Gleiches gilt im Fall von Vertragslücken.

 

  • 21 Vorrangige deutsche Version

 

Diese AGB sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben.

 

  • 22 Ergänzende Bedingungen für Vermittlungsleistungen

 

(1) CSE erbringt auch Vermittlungsleistungen, d. h. CSE wählt Dritte aus und schlägt sie dem Auftraggeber vor, die kosmetische Produkte entwickeln, herstellen, abfüllen, konfektionieren usw. (Hersteller). In einem solchen Fall kommt der Produktionsvertrag ausschließlich zwischen Auftraggeber und Hersteller zustande. CSE wird nicht Vertragspartei des Produktionsvertrages und erbringt keine eigenen Herstellungsleistungen.

(2) CSE bietet insbesondere folgende Leistungen an: Bedarfsklärung, Anforderungsprofil, Hersteller-/Lieferantensuche und -auswahl, Einholung/Abgleich von Angeboten, Koordination von Bemusterung/Freigaben, Termin- und Logistikkoordination, Unterstützung bei regulatorischen Prozessen (ohne Rechtsberatung), Distribution ,Verkauf usw. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Beauftragung des Auftraggebers.

(3) CSE schuldet bei einer Vermittlung kein Werk- oder Produktionsergebnis, sondern eine Dienstleistung (Best-Effort-Suche/Auswahl/Koordination).

(4) CSE ist berechtigt, als Hersteller ein mit CSE gemäß § 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen auszuwählen (CSE-Gruppe). Die Zugehörigkeit des Herstellers zur CSE-Gruppe ändert nichts an der Pflicht von CSE zur sachgerechten Auswahl. Diese richtet sich nach objektiven Kriterien (Qualität/GMP-Nachweise, technische Eignung, Kapazität, Preis/Leistung, Termintreue usw.). Der Auftraggeber bleibt frei, einen anderen Hersteller zu wählen.

(5) CSE ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen (Angebotserstellung, Muster-/Auftragsabwicklung, Qualitätssicherung etc.) alle erforderlichen Informationen (z. B. Spezifikationen, Artwork, Forecasts) an den Hersteller weiterzugeben.

(6) Für Vermittlungsleistungen und hiermit verbundene Dienstleistungen schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, entweder eine Servicegebühr oder eine Provision (z. B. pauschal, projektbezogen, prozentual vom Netto-Auftragswert oder als Retainer). Die Vergütung ist fällig bei Erreichen definierter Meilensteine (z. B. Freigabemuster/Erstproduktion), spätestens bei Abschluss des Produktionsvertrags mit dem Hersteller.

(7) Der Versand erfolgt direkt durch den Hersteller an den Auftraggeber auf dessen Rechnung und Gefahr. Auf Wunsch des Auftraggebers koordiniert CSE den Versand.

(8) Ansprüche wegen Mängeln der Ware bestehen ausschließlich gegenüber dem Hersteller. CSE unterstützte den Auftraggeber und koordiniert bei der Mängelkommunikation (CAPA), ohne eine eigene Einstandspflicht zu übernehmen.

(9) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von CSE benannten Hersteller während der Geschäftsbeziehung und für die Dauer von 12 Monaten danach nicht unter Umgehung von CSE für gleichartige Projekte direkt zu beauftragen. Bei einem Verstoß hiergegen schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe. Diese beträgt mindestens 5.100,00 EUR. Sie kann von CSE aber auch höher und jeweils in ihrer Höhe individuell festgesetzt werden. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall der individuellen Festsetzung der Vertragsstrafe die Möglichkeit, die Angemessenheit der Vertragsstrafe durch das jeweils zuständige Gericht prüfen zu lassen. Etwaige weitergehende Rechte von CSE bleiben in jedem einzelnen Fall vorbehalten, insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche sowie die Möglichkeit einer Kündigung der Geschäftsbeziehung bzw. der zugrundeliegenden Verträge aus wichtigem Grund.

 

cse cosmetic solutions europe GmbH

Offenbach am Main

Die Geschäftsführung